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Winterdienst der Stadt Genthin

29. 11. 2023

Zum 1. November begann die neue Winterdienstsaison für die Stadt Genthin. Seit dem Sommer wurde sich auf den Fall von Glätte und Schnee für die nächste Winterperiode vorbereitet, Verträge geschlossen und benötigte Vorbereitungen getätigt.

 

Die anfallenden Winterdienstleistungen auf den Gemeindestraßen werden neben dem Bauhof durch vier ansässige Unternehmen übernommen, welche jeweils bestimmte Touren und Bereiche abdecken.

 

Dabei wurden, unter Berücksichtigung gesetzlicher Anforderungen, Dringlichkeitsstufen festgelegt. Die Fußgänger haben den höchsten Schutzanspruch, bei Fahrbahnen sind gefährliche und unübersichtliche Fahrbahnen mit hoher Verkehrsbedeutung vorrangig zu berücksichtigen.

 

Der Genthiner Winterdienstplan sieht drei Dringlichkeitsstufen vor.

In der Dringlichkeit 1 sind Gehwege und Haltestellen zu bedienen (räumen und streuen), die Dringlichkeit 2 bedient Fahrbahnen mit höherer Verkehrsbedeutung.

Übrige Fahrbahnen werden nur entsprechend der zur Verfügung stehenden Kapazität des Winterdienstes bedient, dies ist als Dringlichkeit 3 definiert. 

 

Entsprechend der Straßenreinigungssatzung der Stadt Genthin sind weiterhin die Anlieger und Hinterlieger zur Winterwartung der vor ihren Grundstücken nächstgelegenen Gehweg verpflichtet. Die Winterwartung umfasst die Schneeberäumung sowie Eis- und Schneeglättebeseitigung durch Bestreuung mit abstumpfenden Mitteln (Sand, Feinsplitt u. ä.). Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. 

 

Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege zu bestreuen, wobei die Verwendung von Salz und sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist. Ausnahmen stellen hierbei besondere klimatische Fälle (wie Eisregen) dar, in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung erzielen. Weiterhin ist an gefährlichen Stellen, wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starkem Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten das Aufbringen von Salz erlaubt. 

 

In der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr gefallender Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallender Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. 

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges so zu lagern, sodass der Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.

 

Vor Ein- und Ausfahrten und auf Radwegen darf Schnee und Eis nicht angehäuft werden. Neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen darf Schnee und Eis nur bis zu einer Höhe angehäuft werden, die Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließen.

 

Alle Verkehrsteilnehmer haben ihr Fahrverhalten an die Witterungsbedingungen und die Verhältnisse auf Fußwegen und Fahrbahnen anzupassen.

 

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