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Stellenausschreibung Bürgermeister (m/w/d) der Einheitsgemeinde Stadt Genthin

28. 06. 2024

                              Wappen

              Stellenausschreibung

 

 

 

In der Einheitsgemeinde Stadt Genthin ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Stelle der/des hauptamtlichen

 

Bürgermeisterin/ Bürgermeisters

 

im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. 

 

Die Einheitsgemeinde Stadt Genthin befindet sich in landschaftlich reizvoller Lage im Landkreis Jerichower Land gelegen zwischen Magdeburg und Potsdam. Sie besteht neben der Stadt Genthin aus 7 Ortschaften Die Einheitsgemeinde Stadt Genthin hat eine Größe von 224,2 km² und hat ca. 13.500 Einwohner.

 

Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern für die Dauer von 7 Jahren gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Erreicht keine(r) der Bewerber/innen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, findet unter den Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. 

Das Amt ist nach der Kommunalbesoldungsverordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KomBesVO LSA) in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft. Daneben wird eine Aufwandsentschädigung nach § 7 der KomBesVO LSA gewährt.

 

Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters findet am 10.11.2024, eine eventuell erforderliche Stichwahl am 01.12.2024 statt.

 

Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister sind gem. § 62 Abs. 1 und 2 KVG LSA Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 21., aber noch nicht das 67 Lebensjahr vollendet haben. Die Bewerber müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintreten, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind darüber hinaus auch nicht wählbar, wenn ein derartiger Ausschluss oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, besteht. Mit der Bewerbung haben Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gemäß § 38 a Abs. 2 der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) eine Versicherung abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben (Anlage 8b zu § 38 a KWO LSA). 

 

Die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit müssen vorliegen. 

Nach § 30 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) muss die Bewerbung für die Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister von mindestens ein vom Hundert der Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten, des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 

 

Für Bewerberinnen und Bewerber, die durch eine Partei oder Wählergruppe unterstützt werden, gilt die Reglung des § 21 Abs. 10 Satz 1 des KWG LSA entsprechend, wenn für die Bewerberinnen und Bewerber eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren nach § 24 KWG LSA abgegeben wurde. Auf die Hinderungsgründe gemäß § 62 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) wird hingewiesen.

 

Über diese in § 30 Abs.3 KWG LSA genannten Voraussetzungen hinaus sind keine weiteren Qualifikationen oder sonstige Nachweise erforderlich.

 

Die notwendigen Formblätter erhalten Sie bei der Stadtwahlleiterin, Marktplatz 3, 39307 Genthin.

Die Bewerbungen sind unter Angabe von Namen, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort, Beruf und Anschrift der Hauptwohnung bis spätestens 03.09.2024, 18.00 Uhr an folgende Anschrift zu richten:

 

 

Stadt Genthin

Wahlleiterin

Marktplatz 3

39307 Genthin 

 

Die schriftliche Einreichung der Bewerbung erfordert nach § 126 BGB die eigenhändige Namensunterschrift des Ausstellers oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen oder eine notarielle Beurkundung.

 

Über die in § 62 Abs. 1 und 2 KVG LSA genannten Voraussetzungen hinaus sind keine weiteren Qualifikationen oder sonstige Nachweise erforderlich.

 

 

Genthin, 28.06.2024

 

 

Carola Elsner

Stadtwahlleiterin 

 

 

 

 

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